Auch wenn jemand stirbt ohne vorher ein Testament verfasst zu haben, ist das Erben kein „automatischer“ Vorgang. Im Auftrag des Gerichts sorgt der Notar dafür, dass niemand zu Unrecht bevorzugt oder benachteiligt wird.
Verlassenschaften
Der Erbe wird nicht automatisch Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Erst nach Durchführung eines gerichtlichen Abhandlungsverfahrens darf das Nachlassvermögen durch den Erben in Besitz genommen werden.
Der Zweck des Verlassenschaftsverfahrens besteht insbesondere darin, Streit unter den Erben zu vermeiden und das Nachlassvermögen den Erben unter gerichtlicher Aufsicht zu übergeben und die Rechtsnachfolge der Erben zu legitimieren.
Die Rechte minderjähriger Verlassbeteiligter zu schützen, die Erfüllungen der letzwilligen Anordnungen zu überwachen und die Grundbuchsordnung wieder herzustellen sind nur einige zentrale Aufgaben des Notars als Gerichtskommissär (Gerichtsbeauftragter) im gerichtlichen Verlassenschaftsverfahren.